Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Beschuldigte rief in C.________ wissentlich und willentlich den Tatentschluss für die Kokaintransporte hervor und wollte, dass ihre Bekannte diese Straftat(en) auch vollendet.» Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an, mit der Präzisierung, dass die Beschuldigte, wie bereits ausgeführt, auf die Anzahl der schliesslich von C.________ durchgeführten Transporte keinen Einfluss mehr hatte (vgl. dazu die Erwägungen unter II.8.3. Gesamtwürdigung hiervor). Hingegen hatte die Beschuldigte entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 792) sehr wohl ein