718 f., S. 40 f. Urteilsbegründung): «Auch stellte die Beschuldigte C.________ einen finanziellen Anreiz in Aussicht, indem sie ihr bekannt gab, dass sie pro transportierten Fingerling EURO 30.00 verdienen werde. Mit ihren Handlungen weckte die Beschuldigte bei C.________ den Tatentschluss, als Drogenkurierin für E.________ tätig zu werden. Sie übte einen kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses von C.________ aus und wirkte mit den vorerwähnten Handlungen mit einiger Intensität auf C.________ ein, damit diese die fragliche[n] Straftat[en] auch vollenden werde.