2015 lediglich um einen gemeinsamen Flug, nicht aber – wie die Vorinstanz schrieb – um einen gemeinsamen Kokaintransport handelte, zumal einzig die Beschuldigte auf diesem Flug Kokain in die Schweiz einführte, während C.________ gemäss ihren glaubhaften Aussagen selber nicht Drogen transportierte. Im Übrigen wurde C.________ auch nicht entsprechend angeklagt, sondern mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Juni 2017 vielmehr bloss für eine Deliktsperiode ab Anfang April 2016 bis zum 15. Mai 2016 schuldig erklärt (vgl. pag. 584 f. und pag. 589). Weiter führte die Vorinstanz Folgendes aus (vgl. pag. 718 f., S. 40 f. Urteilsbegründung):