und bot ihr einen Job an. C.________ reiste daraufhin in die Schweiz, wo ihr die Beschuldigte die Art der Tätigkeit sowie die notwendigen Einzelheiten erklärte und zeigte. Zudem reiste die Beschuldigte einmal mit C.________ nach Spanien, machte sie dort mit E.________ bekannt und flog anschliessend gemeinsam mit ihr in die Schweiz zurück. Die Kammer ist der Auffassung, dass es sich beim Flug vom 11. Dezember 2015 lediglich um einen gemeinsamen Flug, nicht aber – wie die Vorinstanz schrieb – um einen gemeinsamen Kokaintransport handelte, zumal einzig die Beschuldigte auf diesem Flug Kokain in die Schweiz einführte, während C.___