13. Anstiftung Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zur Anstiftung gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 717 f., S. 39 f. Urteilsbegründung) Auch die Subsumtion durch die Vorinstanz (pag. 718 f., S. 40 f. Urteilsbegründung) ist grundsätzlich zutreffend und es werden durch die Kammer lediglich punktuelle Ergänzungen/Korrekturen angebracht. Wie die Vorinstanz richtig feststellte, kontaktierte die Beschuldigte C.________ im Dezember 2015 telefonisch und bot ihr einen Job an