Die Beschuldigte bestritt mit dem aus dem Drogenhandel resultierenden Erlös den überwiegenden Anteil ihrer Lebenshaltungskosten. Auch der subjektive Tatbestand ist klar erfüllt (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz, pag. 716, S. 38 Urteilsbegründung). 12.5 Fazit bezüglich Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bzw. Ziff. 1.1. der Anklageänderung Die Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g sowie Abs. 2 Bst. a, b und c BetmG der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,