715, S. 37 Urteilsbegründung). 12.4 Gewerbsmässige Qualifikation Die Beschuldigte erhielt für die Kokaintransporte durchschnittlich EUR 1‘050.00 (35 Fingerlinge x EUR 30.00). Die Reisen, insbesondere die Flugkosten, wurden durch die Organisation bezahlt, so dass der Beschuldigten, selbst wenn sie evtl. noch gewisse Spesen selber zu tragen hatte, gesamthaft ein Gewinn in der Grössenordnung von EUR 24‘150.00 (= 23 Transporte x EUR 1‘050.00) verblieb. Die Beschuldigte bestritt mit dem aus dem Drogenhandel resultierenden Erlös den überwiegenden Anteil ihrer Lebenshaltungskosten.