Die Beschuldigte handelte in Bezug auf alle Transporte direktvorsätzlich. Bereits an dieser Stelle hält die Kammer fest, dass der Vorinstanz bei der Strafzumessung ein Fehler unterlaufen ist, wenn sie dort die mengenmässige Mehrfachqualifikation an der Gesamtmenge Kokaingemisch mass (vgl. pag. 721, S. 43 Urteilsbegründung sowie die Ausführungen unter IV.16.1. Tatkomponenten hiernach). 12.3 Bandenmässige Qualifikation Die umfassenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte als Mitglied einer Bande angesehen werden muss, sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 715, S. 37 Urteilsbegründung).