Damit ist die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinen Stoffes für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG (vgl. HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, N 987 ff. zu Art. 19, insbes. N 915 und N 1003). vorliegend bei weitem überschritten, entsprechend ist die mengenmässige Qualifikation klar zu bejahen. Die Beschuldigte handelte in Bezug auf alle Transporte direktvorsätzlich.