b, c und g BetmG ist damit erfüllt. 12.2 Mengenmässige Qualifikation Gemäss Beweisergebnis transportierte die Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016 8,05 Kilogramm Kokaingemisch bzw. 3,5 Kilogramm reines Kokain von Spanien in die Schweiz. Zur transportierten Menge hinzuzurechnen sind 458 Gramm Kokaingemisch bzw. 200 Gramm reines Kokain, welches sie am 19. November 2016 in die Schweiz einführte, was eine Gesamtmenge von 3,7 Kilogramm reinem Kokain ergibt. Damit ist die von der Praxis entwickelte Grenze von 18 Gramm reinen Stoffes für die Anwendung der mengenmässigen Qualifikation nach Art.