22 12. Subsumtion 12.1 Grundtatbestand Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Beschuldigte die objektiv tatbestandsmässigen Handlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG beging, mithin Kokain in die Schweiz einführte, es beförderte und es in Verkehr brachte bzw. Anstalten dazu traf. Sie handelte aus finanziellen Eigeninteressen sowie direktvorsätzlich und somit auch subjektiv tatbestandsmässig. Der Grundtatbestand i.S.v. Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG ist damit erfüllt.