auf mindestens einen Transport richtete. III. Rechtliche Würdigung 11. Theoretische Ausführungen zu Art. 19 ff. BetmG Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt befördert, einführt, in Verkehr bringt oder Anstalten dazu trifft. Den mengenmässig qualifizierten Tatbestand erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 Bst.