Zudem gelang es der Beschuldigten, C.________ die Tätigkeit einer Drogenkurierin schmackhaft zu machen, so dass diese in die Schweiz kam, sich «anlernen» liess – die Beschuldigte zeigte ihr die Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel sowie die Adressen der Abnehmer in der Schweiz, übergab ihr den Wohnungsschlüssel und lehrte sie, wie sie das Kokain schlucken sollte und wie sie es in der Schweiz zu den Abnehmern transportieren musste – und in der Folge eigenständig fünf Drogentransporte von Spanien in die Schweiz durchführte, wobei in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sich der Anstifterwille der Beschuldigten