Hingegen kann der Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, ihr Wille sei auf sämtliche durch C.________ durchgeführten Transporte und eine Gesamtmenge transportierter Drogen von 3 Kilogramm Kokaingemisch gerichtet gewesen (vgl. die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 792).