Bezüglich des durch die Beschuldigte mit den Drogentransporten erwirtschafteten Einkommens stellt die Kammer – wie bereits ausgeführt (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor) – ebenfalls auf die glaubhaften Angaben von C.________ ab, wonach sie selber und die Beschuldigte pro transportierten Fingerling EUR 30.00 verdienten. Bei insgesamt 805 Fingerlingen (23 Transporte x 35 Fingerlinge) ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von EUR