Zusammenfassend wird daher beweiswürdigend davon ausgegangen, dass die Beschuldigte pro Reise 35 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 43.5 % Cocain Hydrochlorid von Madrid in die Schweiz transportierte. Dies ergibt bei 23 Transporten total 8,05 Kilogramm Kokaingemisch bzw. 3,5 Kilogramm reines Kokain, welches die Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 14. November 2016 von Spanien in die Schweiz beförderte. Bezüglich des durch die Beschuldigte mit den Drogentransporten erwirtschafteten Einkommens stellt die Kammer – wie bereits ausgeführt (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor) – ebenfalls auf die glaubhaften Angaben von C.______