Die Kammer nimmt mit der Vorinstanz zu Gunsten der Beschuldigten an, dass die von ihr in der fraglichen Zeit transportierten Fingerlinge je 10 Gramm wogen und einen Reinheitsgrad von 43,5 % Cocain Hydrochlorid aufwiesen (vgl. pag. 710, S. 32 Urteilsbegründung). Zusammenfassend wird daher beweiswürdigend davon ausgegangen, dass die Beschuldigte pro Reise 35 Fingerlinge à je 10 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 43.5 % Cocain Hydrochlorid von Madrid in die Schweiz transportierte.