788 Z. 8 ff.). Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als dass die transportierbare Menge jeweils auch von der individuellen physischen Kapazität eines Bodypackers abhängt (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 791). Zugunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass sie pro Transport jeweils nicht mehr als 35 Fingerlinge schlucken konnte.