215 Z. 54 f.: «Car, quand j‘en avale, je vomis parfois et il y a du sang»). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestritt die Beschuldigte zwar, die soeben zitierten Aussagen vom 30. März 2017 gemacht zu haben (vgl. pag. 788 Z. 19 ff. und Z. 25 ff.), was aber logische Folge ihrer Behauptung ist, sie habe nur ein einziges Mal (am 18./19. November 2016) Drogen transportiert. Ausserdem bestätigte die Beschuldigte oberinstanzlich immerhin, am 18. November 2016 diejenigen Fingerlinge in ihrer Vagina versteckt zu haben, welche sie zuvor nach dem Schlucken wieder erbrochen habe (vgl. pag. 788 Z. 8 ff.).