19 die Beschuldigte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo beweiswürdigend lediglich von 35 Fingerlingen pro Transport auszugehen ist. Dies entsprechend der anlässlich der Anhaltung vom 19. November 2016 im Magen-Darm-Trakt der Beschuldigten festgestellten 35 Fingerlinge und insbesondere auch angesichts der Aussagen der Beschuldigten zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 30. März 2017 (pag. 213 ff.), wonach sie manchmal, wenn sie die Fingerlinge schlucke, erbrechen müsse und es Blut habe (vgl. pag. 215 Z. 54 f.: «Car, quand j‘en avale, je vomis parfois et il y a du sang»).