117 Z. 77). C.________ führte in ihren Befragungen vom 14. September 2016 und vom 8. Dezember 2016 zudem aus, sie habe insgesamt fünf Drogentransporte gemacht und so ca. 250 Fingerlinge in die Schweiz transportiert (pag. 116 Z. 54 f., pag. 126 Z. 65 ff.), was einen Durchschnitt von 50 Fingerlingen pro Transport ergeben würde. Abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. pag. 710, S. 32 Urteilsbegründung) und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 796), welche beide von einem Durchschnitt von 45 Fingerlingen ausgehen, ist die Kammer der Auffassung, dass in Bezug auf