Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang weiter die glaubhaften Aussagen von C.________ (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen hiervor) sowie die weiteren objektiven Beweismittel, so ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass die Beschuldigte auf dem Flug vom 7. Oktober 2016 von Madrid nach Zürich Kokain transportierte, welches sie danach in der Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel ausschied. Nichts anderes gilt für einen weiteren angeklagten Transport anfangs November 2016; gemäss den Videoaufzeichnungen kam die Beschuldigte am 10. November 2016 bei der Liegenschaft an der F.________ (Adresse) in Biel an und verliess diese vier Tage später, am 14. November 2016, wieder.