18 und verliess die Wohnung wiederum zwei Tag später, am 9. Oktober 2016, erneut. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig (vgl. pag. 708, S. 30 Urteilsbegründung), dass auch die beiden sich gegenseitig stützenden, ein stimmiges Gesamtbild ergebenden objektiven Beweismittel keinen anderen Schluss zulassen, als dass die vorerwähnten Flüge tatsächlich von der Beschuldigten angetreten wurden und nicht etwa von einer unbekannten Drittperson, wie dies die Beschuldigte die Strafverfolgungsbehörden glauben machen wollte. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang weiter die glaubhaften Aussagen von C.___