Wie bereits erwähnt stützen sich die beiden objektiven Beweismittel Videoüberwachung und Flugdatenerhebung – was die letzten beiden Transporte anbelangt, zuvor gab es noch keine Videoüberwachung – ausserdem gegenseitig. So kam die Beschuldigte gemäss den Ergebnissen der Videoüberwachung (vgl. pag. 509) am 2. Oktober 2016 bei der Liegenschaft an der F.________ (Adresse) in Biel an und verliess diese zwei Tage später, am 4. Oktober 2016, wieder. Den Flugdaten kann entsprechend entnommen werden, dass die Beschuldigte am 4. Oktober 2016 mit K.________ (Fluggesellschaft) von Genf nach Madrid und drei Tage später, am 7. Oktober 2016, mit der Fluggesellschaft J._____