Hatte die Beschuldigte Gepäck dabei, so wog dieses jeweils zwischen 5 bis 15 Kilogramm. Die Vorinstanz folgerte aus dem Umstand, dass die Beschuldigte nicht immer bzw. eher wenig Gepäck mit sich führte und sich jeweils nur sehr kurz in Madrid aufhielt, zu Recht, dass dies gegen Ferienreisen in Spanien und vielmehr für kurze Geschäftsreisen, auf denen eben Drogen bzw. Geld transportiert wurde, spricht (vgl. pag. 709, S. 31 Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt stützen sich die beiden objektiven Beweismittel Videoüberwachung und Flugdatenerhebung – was die letzten beiden Transporte anbelangt, zuvor gab es noch keine Videoüberwachung – ausserdem gegenseitig.