treffenden Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 794). Aus den erhobenen Daten der Fluggesellschaft J.________ (Fluggesellschaft) lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschuldigte auf ihren Reisen meistens ein, manchmal zwei Gepäckstücke und manchmal auch gar kein Gepäck mit sich führte. Hatte die Beschuldigte Gepäck dabei, so wog dieses jeweils zwischen 5 bis 15 Kilogramm.