Die Flüge, welche häufig wochentags und nicht bloss am Wochenende waren, wurden stets relativ kurzfristig, d.h. maximal drei Tage vor der Reise, reserviert. Sowohl der Umstand, dass viele Flüge wochentags stattfanden wie auch die Kurzfristigkeit der Buchungen zeigen, dass die Beschuldigte unter der Woche jeweils kurzfristig verfügbar war, was gegen eine Berufstätigkeit als Raumpflegerin in Italien im angeklagten Zeitraum spricht und damit den Verdacht erhärtet, es handle sich bei den – ausserdem bereits in sich widersprüchlichen – Ausführungen der Beschuldigten zum Thema Arbeitstätigkeit in Italien um Schutzbehauptungen (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiervor sowie die zu-