Beispielhaft sind wiederum die bereits erwähnten Flüge mit J.________ (Fluggesellschaft) vom 22. August 2015 und 4. September 2015 von Madrid nach Zürich, beide wurden über die Telefonnummer .________ gebucht. Es handelt sich im Übrigen um dieselbe Telefonnummer, welche auch auf dem Mobiltelefon von C.________ unter dem Namen E.________ gespeichert war (vgl. die Akten PEN 17 373, pag. 106). Wie bereits ausgeführt werden dadurch die Aussagen von C.________, wonach E.________ ihr Chef und auch der Chef der Beschuldigten gewesen sei und für sie beide die Flüge gebucht und auch bezahlt habe, objektiviert.