Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, nicht sie, sondern eine ihr unbekannte Drittperson habe das Flugzeug bestiegen haltlos. Die gegenteilige Argumentation der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, man könne keine Rückschlüsse auf die transportierte Menge schliessen, da man nicht wisse, wie viele Flüge die Beschuldigte effektiv angetreten habe, läuft damit ins Leere (vgl. pag. 791). In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass die Beschuldigte den Flug vom 12. September 2014 von Malpensa (Italien) nach Madrid gemäss den Auszügen der Fluggesellschaft K.________ (Fluggesellschaft) nicht antrat (pag. 287, Anmerkung «Checkout»).