(Fluggesellschaft) ist nebst den Flugdaten zudem auch das erfolgte Boarding ersichtlich. Die Kammer erwähnt beispielhaft die beiden Flüge vom 22. August 2015 und vom 4. September 2015 mit J.________ (Fluggesellschaft) von Madrid nach Zürich bzw. die pag. 567 und pag. 552, woraus hervorgeht, dass die Beschuldigte sowohl für die beiden Flüge eincheckte, als auch effektiv an Board der jeweiligen Maschine ging. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Aussagen der Beschuldigten, nicht sie, sondern eine ihr unbekannte Drittperson habe das Flugzeug bestiegen haltlos.