79 und pag. 550). Mit diesen erhobenen Flugdaten sind mehr als 20 Dreiecksreisen mittels Flügen auf den Strecken Genf/Zürich/Mailand/Basel – Madrid – Zürich erwiesen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zu Recht fest, dass das Ausmass dieser Reisetätigkeit gegen gelegentliches Shopping einer an sich mittellosen Person spricht, die diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschuldigten sind absolut unglaubhaft (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 795).