Insgesamt flog die Beschuldigte in der Zeit von 21. April 2014 bis zu ihrer Anhaltung am 19. November 2016 gemäss den erhobenen Flugdaten 53 Mal mit den Fluggesellschaften K.________ (Fluggesellschaft), I.________ (Fluggesellschaft) und J.________ (Fluggesellschaft); dabei handelt es sich bei 25 Flügen um solche von Madrid nach Zürich, bei 14 Flügen um solche von Genf nach Madrid, bei sechs Flügen um solche von Basel nach Madrid, bei drei Flügen um solche von Mailand nach Madrid und bei je einem Flug um einen solchen von Genf nach Zürich bzw. von Zürich nach Madrid bzw. von Genf nach Brüssel bzw. von Madrid nach Mailand bzw. von Paris nach Madrid (vgl. pag. 79 und pag. 550).