Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________, dass sie bereits vor der Verhaftung der Beschuldigten am 19. November 2016 von sich aus Aussagen machte, welche letztere belasteten (in den Einvernahmen vom 28. Juli 2016, vom 19. August 2016 und vom 14. September 2016). Zudem passen die von ihr beschriebene Reiseroute und ihre Darstellung, wonach E.________ jeweils die Flüge gebucht und bezahlt habe, zu den in diesem Verfahren erhobenen Flugdaten der Beschuldigten (vgl. pag. 79 und pag. 550). Bestens zu den objektiven Beweismitteln passen auch die Aussagen von C.________, wonach sie einmal zusammen mit der Beschuldigten geflogen sei (pag. 118 Z. 146, pag. 130 Z. 224,