von der Beschuldigten telefonisch kontaktiert, angeworben und in der Folge «angelernt» worden sei (vgl. pag. 217 Z. 134 ff.; vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 796). Beeindruckend ist im Besonderen, dass sie stets konstante Antworten gab, selbst als die Beschuldigte anfing zu weinen und damit bis zum Ende der Befragung auch nicht mehr aufhörte (vgl. pag. 221 Z. 276 f.). C.________ belastete sich mit ihren Aussagen selber schwer, wollte aber, nachdem sie im eigenen Verfahren zuerst weitere Transporte abgestritten hatte (vgl. beigezogene Akten PEN 17 373, pag. 112 ff.), ab dem 28. Juli 2016 (pag.