14 Abschliessend ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte in jeder Einvernahme mehrmals stereotyp erwähnte, nur dieses eine Mal Drogen transportiert zu haben, bei früheren Reisen in die Schweiz habe sie sicher keine Drogen transportiert (unter anderem pag. 193 Z. 74 f. und pag. 635 Z. 45 f.). Die Kammer wertet mit der Vorinstanz auch diese zielgerichteten Aussagen als Lügensignale (vgl. pag. 706 f., S. 28 f. Urteilsbegründung). In fundamentalstem Widerspruch stehen die Aussagen der Beschuldigten sodann zu denjenigen von C._____