_, zugeordnet werden konnte (vgl. pag. 72). Anderseits konnte auf einem anderen Mobiltelefon, welches die Beschuldigte am 19. November 2016 ebenfalls auf sich trug, eine von der Beschuldigten versandte SMS mit dem Namen von E.________ sichergestellt werden (vgl. pag. 72: «F FAMILY NAME: E.________ OTHER NAMES: E.________»). Zudem wurden mehrere Flüge der Beschuldigten entweder mit dieser Telefonnummer oder der Email-Adresse von E.________ bzw. E.________ gebucht (vgl. dazu ebenfalls die Ausführungen unter II.10.2. Beweismittel hiervor).