__ stimmen die Aussagen der Beschuldigten nicht mit den erhobenen objektiven Beweismitteln überein. So bestritt die Beschuldigte bis zuletzt E.________ zu kennen bzw. von ihm Drogen für den Transport erhalten zu haben. Eine Verknüpfung der Beschuldigten mit E.________ ist jedoch offensichtlich: Einerseits war, wie unter II.10.2. Beweismittel hiervor bereits ausgeführt, auf einem anlässlich ihrer Anhaltung sichergestellten Mobiltelefon die Nummer .________ unter dem Namen E.________ gespeichert, wobei die gespeicherte Telefonnummer E.________, genannt E.________, zugeordnet werden konnte (vgl. pag.