706, S. 28 Urteilsbegründung). In Bezug auf letzteres, sei beispielhaft angeführt, dass die Beschuldigte am 23. Januar 2017 gegenüber der Polizei angab, sie sei nur zweimal in der Wohnung an der F.________ (Adresse) in Biel gewesen; einmal als die Polizei sie angehalten habe und einmal zuvor (pag. 181 Z. 49 ff.). Diese Aussagen sind schlicht gelogen, erscheint die Beschuldigte doch auf der Videoüberwachung weitaus mehr als zweimal bei der observierten Liegenschaft in Biel (vgl. dazu «Tableau des vidéos extraites», pag. 509). Auch betreffend E.________ stimmen die Aussagen der Beschuldigten nicht mit den erhobenen objektiven Beweismitteln überein.