Nebst den Widersprüchen in den Aussagen der Beschuldigten und des Umstandes, dass die Aussagen teilweise eben auch schlicht nichtssagend sind oder zumindest keinen Sinn ergeben, stimmen diese auch nicht mit den erhobenen objektiven Beweismitteln überein. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass insbesondere die Aussagen der Beschuldigten betreffend ihre Reisetätigkeit in grobem Widerspruch zu den erhobenen Flugdaten stehen (vgl. pag. 79, pag. 260 ff. und pag. 550 ff.) und auch die Ausführungen zu ihren Aufenthalten in der Schweiz nicht mit den erhobenen Daten der Videoüberwachung übereinstimmen (vgl. pag. 706, S. 28 Urteilsbegründung).