215 Z. 80 f. und Z. 83 f.), ist denn auch schlicht unglaubhaft. Es fragt sich, wie die Beschuldigte die Miete, welche ja höher als ihr monatlicher Verdienst in Italien war, plus die Reisekosten von Italien in die Schweiz und anschliessend wieder zurück überhaupt hätte begleichen können (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 795). Hinzu kommt, dass in der heutigen Zeit sehr viel plausibler ist, dass die Beschuldigte die Miete überwiesen hätte, wenn es denn tatsächlich so gewesen wäre, dass sie diese für ihre Freundin hätte bezahlen müssen, zumal sie sich diesfalls die kostspielige Reise hätte sparen können.