13 mourir, c’est là que je l’ai rencontré“» Aus Geldmangel bzw. um Geld zu sparen habe sie auch ihre Wohnung in Italien an zwei weitere Personen untervermietet (pag. 228 Z. 37 ff.). Dass die Beschuldigte trotz ihres Geldmangels mindestens zweimal in die Schweiz reiste, um hier für ihre Freundin H.________ die Miete in der Höhe von CHF 725.00 für die Wohnung an der F.________ (Adresse) zu begleichen (vgl. pag. 215 Z. 80 f. und Z. 83 f.), ist denn auch schlicht unglaubhaft.