Weiter sind auch die Angaben der Beschuldigten betreffend ihre finanziellen Verhältnisse mehr als abenteuerlich bzw. ergeben schlicht keinen Sinn. So führte sie immer wieder aus, sie habe nach dem Tod ihrer Mutter Geld gebraucht, weshalb sie G.________ angerufen habe, zu ihm nach Spanien gereist sei und für ihn Drogen transportiert habe. Was den Zeitpunkt des Todes der Mutter anbelangt, so soll dieser gemäss Aussage der Beschuldigten vom 29. Juni 2017 vor sechs Monaten, d.h. Ende Januar 2017, gewesen sein (vgl. pag.