in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 794). Der Vorinstanz ist weiter auch insofern zuzustimmen, als dass auch die Aussagen der Beschuldigten betreffend ihre Erwerbstätigkeit in Italien äusserst widersprüchlich sind. So gab die Beschuldigte in ihrer ersten Befragung vom 19. November 2016 zu Protokoll, sie arbeite in Italien unregelmässig als Raumpflegerin und verdiene zwischen EURO 600.00 und 700.00 (pag. 164 Z. 37 f., pag. 165 Z. 81 ff.). Sie arbeite zwar schwarz, bezahle jedoch alle drei Monate rund EURO 300.00 Steuern (pag. 165 Z. 86).