215 Z. 54 f.): «Car, quand j‘en avale, je vomis parfois et il y a du sang»). Mit der soeben zitierten Aussage verriet die Beschuldigte ungewollt, dass sie entsprechende Erfahrungen von früheren Transporten hat. Sie bestritt eingangs der Einvernahme einmal mehr, jemanden auf dem ihr vorgehaltenen Fotoblatt «Personen F.________ (Adresse)» (pag. 226; Fotos u.a. von E.________, C.________ und M.________) zu kennen (pag. 216 Z. 113 ff.). Bei der eigentlichen Konfrontation wollte sie sich von sich aus nicht zu den belastenden Aussagen von C.________ äussern.