I.1.3. der Anklageschrift) anbelangt, kommt die Kammer zu einem anderen Beweisergebnis als die Vorinstanz, wie hiernach aufgezeigt wird. Was die Aussagen der Beschuldigten anbelangt, so fällt zunächst auf, dass die Beschuldigte von allem Anfang an, d.h. schon in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 19. November 2016, nur zurückhaltende und möglichst unverbindliche Angaben machte. Sei es in Bezug auf ihren Auftraggeber in Spanien (welcher angeblich G.________ heisse, von dem sie aber keine Telefonnummer haben will, vgl. pag. 165 Z. 65 f.), ihre Reisetätigkeit (in Spanien will sie seit 2004 nur noch zu Ferienzwecken bzw. um ihre Cousine in Valencia zu besuchen gewesen sein [vgl.