Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung im Wesentlichen mit den hiernach erwähnten punktuellen Ergänzungen an. Einzig was die transportierte Drogenmenge (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift bzw. 1.1. der Anklageänderung) sowie den Willen der Beschuldigten in Bezug auf die Anstiftung von C.________ (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift) anbelangt, kommt die Kammer zu einem anderen Beweisergebnis als die Vorinstanz, wie hiernach aufgezeigt wird.