___ als stimmig, konstant, widerspruchsfrei und absolut glaubhaft. Unter Beizug und Würdigung der objektiven Beweismittel (insbesondere aufgrund der Videoüberwachung, der Flugdaten und Flugrouten, der bei der Anhaltung sichergestellten Fingerlinge sowie des errechneten Einkommens der Beschuldigten aus den Transporten bzw. aufgrund entsprechender Rückschlüsse) zog die Vorinstanz beweiswürdigend das Gesamtfazit, wonach beide im Raum stehenden Sachverhalte (Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.1. und I.1.3. der Anklageschrift bzw. Ziff. 1.1. der Anklageänderung) erwiesen seien (pag. 704 ff., S. 26 ff. Urteilsbegründung).