2. bis 4. Oktober 2016), in welchen die Beschuldigte mehrmals beim Verlassen und Zurückkommen im Bild erscheint. Diese Sequenzen sind nicht in einem gängigen Videoformat abgespeichert, wurden durch die Kammer aber stichprobenweise konsultiert. Offensichtlich hielt sich die Beschuldigte in dieser Zeit in der Wohnung F.________ (Adresse) auf und verliess jeweils das Haus um Geld einzusammeln oder Kokain zu den Abnehmern zu transportieren (2. bis 4. Oktober und 10. bis 14. November 2016; vgl. dazu die Ausführungen unter II.10.3. Gesamtheitliche Würdigung hiernach). Die Übersicht über die Flugdaten auf pag. 79 bzw. pag.