68 ff.) sind zusätzlich zu den bisherigen Erkenntnissen insbesondere die einschlägigen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der Reisetätigkeit der Beschuldigten sowie die Ergebnisse der Handy- und der Drogenauswertungen zu entnehmen: - Die Beschuldigte flog in der Zeit von Januar 2014 bis zu ihrer Anhaltung – mit einem Unterbruch in der Zeit vom 11. Dezember 2015 bis Juli 2016, als C.________ auf dieser Route Drogen transportierte (letztere wurde für die Zeit von April 2016 bis 15. Mai 2016 verurteilt; vgl. pag. 589) – insgesamt 25 Mal von Madrid nach Zürich. Diese Flüge fanden, mit einer Ausnahme (Mittwoch) immer freitags, samstags oder sonntags statt.