, S. 10 ff. Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Beim Polizeirapport vom 19. November 2016 (pag. 63 ff.) handelt es sich «lediglich» um einen Berichtsrapport («rapport de communication»), nicht um einen Anzeigerapport (vgl. pag. 684, S. 6 Urteilsbegründung). Der Rapport fasst insbesondere die ersten Erkenntnisse der Anhaltung, der Röntgenuntersuchung und der ersten Einvernahme zusammen.